27.07.2022

Neuerung « Ehe für alle »

Vaterschaftsentschädigung für die Ehefrau der Mutter

Am 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage « Ehe für alle » angenommen, die die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts vorsieht und in diesem Zusammenhang auch die « Elternschaft » der Ehefrau der Mutter regelt.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Ehefrau der Mutter bei der Geburt des Kindes gemäss Art. 255a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches als anderer Elternteil. Gestützt auf das Kindesverhältnis hat sie somit Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub und kann einen Antrag auf Vaterschaftsentschädigung stellen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies gilt jedoch ausschliesslich für Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2022 geboren wurden. Eine Rückwirkung besteht nicht. Anspruchsberechtigt sind zudem nur Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren.

Falls eine Ihrer Mitarbeiterinnen die oben genannten Bedingungen erfüllt bitten wir Sie, über HOTELA+ oder mithilfe des Formulars auf unserer Website einen Antrag auf Vaterschaftsentschädigung zu stellen www.hotela.ch.

Hinweis:

Bei den Mutterschaftsleistungen ändert sich nichts. Nur die Mutter, die entbindet, hat Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub.