Covid-19

Informationen HOTELA Covid-19

Unsere Mitglieder und Versicherten finden auf dieser Seite verschiedene Informationen zur Sozialversicherung. Diese Seite wird regelmässig entsprechend den aktuellen Ereignissen und Entscheidungen der Bundesbehörden aktualisiert.

Senden Sie uns bitte Ihre Anträge für die Corona Erwerbsausfallentschädigung an die Adresse covid@hotela.ch

Meldungen des Bundesrats vom 16. Februar 2022: Aufhebung der Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Umsatzeinbusse und weitere Informationen (17.02.2022) Neu

An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie grösstenteils aufgehoben. Diese Aufhebung der Massnahmen bedeutet, dass auch die meisten wirtschaftlichen Hilfen gestrichen und die Fristen für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen geändert werden.

Ab 17. Februar 2022 kann somit kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Umsatzeinbusse, Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot oder ausgefallener Kinderfremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.

Für den Monat Februar und den Anspruch infolge Umsatzeinbusse gilt: Es wird der gesamte Umsatz des Monats Februar berücksichtigt, auch wenn die Entschädigungen nur bis zum 16. Februar 2022 entrichtet werden.

Wahrscheinlich werden einige Betriebe mehrere Tage oder Wochen brauchen, um wieder die gleiche Geschäftsaktivität wie vor der Pandemie zu erreichen und den gleichen Umsatz zu erzielen. Leider enden auch in diesem Fall die wirtschaftlichen Hilfen und damit die Corona Erwerbsersatzentschädigungen. Diese können die eventuell weiterhin bestehenden Umsatzeinbussen nicht mehr ausgleichen.

Weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung haben bis zum 31. März 2022

Besonders gefährdete Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.

Weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung haben bis zum  30. Juni 2022

Leitende Angestellte und Selbständigerwerbende (sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erleiden.

Letzter Termin für die Geltendmachung von Corona Erwerbsersatzentschädigungen: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Anmeldungen für Corona Erwerbsersatzentschädigungen bei Umsatzeinbussen, welche die Zeit vor dem 17. Februar 2022 betreffen, bis spätestens 31. Mai 2022 bei Ihrer Ausgleichskasse eingereicht werden müssen.

Erinnerung an die Ansprüche und Fristen

Die Leistungen können bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der Aufhebung der Leistung geltend gemacht werden und nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. März 2023.

Leistungen

Rechtsgültigkeit

Frist für die Einreich-ung des Anspruchs

Quarantäne

02.02.2022

31.05.2022

Ausgefallene Kinderfremdbetreuung

16.02.2022

31.05.2022

Veranstaltungsverbot

16.02.2022

31.05.2022

Betriebsschliessung

16.02.2022

31.05.2022

Umsatzeinbusse

16.02.2022

31.05.2022

Besonders gefährdete Personen

31.03.2022

30.06.2022

Umsatzeinbusse für die Veranstaltungsbranche

30.06.2022

30.09.2022

 

Aufhebung der EO Covid in Quarantänefällen ab dem 3. Februar 2022 (03.02.2022) Aktuel

Am 2. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Kontaktquarantäne aufzuheben.

Als Folge dieses Entscheids werden die Bestimmungen des Corona-Erwerbsersatzes infolge Kontaktquarantäne in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgehoben.

Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne ist somit bis und mit 2. Februar 2022 gewährleistet. Nach diesem Datum kann kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne entstehen.

Leitender Angestellter und EO Covid: Auszahlung direkt auf das Konto des Angestellten (26.01.2022) Aktuel

Gemäss Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 21. Januar 2022 muss mit sofortiger Wirkung die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausgerichtet werden.

Wenn das Unternehmen also weiterhin einen Teil des Lohns übernimmt, sind die Sozialabzüge nur auf dem tatsächlichen, vom Unternehmen übernommenen Lohn geschuldet, abgesehen vom BVG-Abzug, dessen Betrag weiterhin auf dem Gesamtlohn vor EO berechnet wird. Der leitende Angestellte erhält von der Ausgleichskasse eine Leistungsabrechnung für den Erwerbsausfall Covid.

Bei der Einreichung eines Antrags, nach wie vor mit dem Formular 318.756, muss künftig die private Zahlungsadresse der anspruchsberechtigten Person angegeben werden.

Diese Massnahme tritt ab sofort in Kraft.

Die Details zu den Abzugsberechnungen auf den Lohnblättern können Sie unserer Tabelle "Beispiele für Lohnberechnungen" entnehmen.

Änderung des Covid-19-Gesetzes ab dem 1. April 2021 (aktualisiert am 23.03.2021 und am 16.02.2022) Aktuel

Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet. 

  • Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1. April 2021 bis 16. Februar 2022. Der Kreis der Begünstigten bleibt gleich (Selbständige und Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben). Diese Bestimmung tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung. Prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserer online Berechnungshilfe 30%.

Verkürzung der Quarantäne auf 5 Tage statt 10 Tage (aktualisiert am 20.01.2022) 

Am 12. Januar 2022 hat der Bundesrat die folgende COVID-19-Verordnung beschlossen:

Ab dem 13. Januar 2022 wird die Quarantäne für Personen, die mit einer Person, die positiv auf Coronavirus getestet wurde oder unter Verdacht steht, infiziert zu sein, in Kontakt waren, von 10 auf 5 Tage reduziert. 
Infolge dieser Änderung sind die Corona Erwerbsausfallenentschädigungen nun auf maximal 5 Taggelder statt bisher 7 Taggelder begrenzt. 

In besonderen Fällen kann die zuständige kantonale Behörde eine andere Quarantänedauer vorsehen; in diesem Fall wird die tatsächliche Dauer der Quarantäne entschädigt. Diese Änderung tritt am 25. Januar 2022 in Kraft.

Ab dem 13. Januar 2022 erfolgt die Anmeldung für die EO Covid im Falle einer Quarantäne mit diesem Formular.

Meldungen des Bundesrats vom 17. Dezember 2021

Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat die folgenden Änderungen der Covid-19-Verordnung beschlossen:


Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes

  • Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz wurden um ein Jahr verlängert und sind neu bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Personen, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall von mindestens 30% erleiden, erhalten somit auch 2022 eine finanzielle Unterstützung. 
  • Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2023 festgelegt.


Besonders gefährdete Personen

  • Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen wird bis zum 31. März 2022 verlängert 


Zur Erinnerung

  • Schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, gelten während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung nicht mehr als besonders gefährdete Personen.
  • Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, gelten während sechs Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung nicht mehr als besonders gefährdet. 

Meldungen des Bundesrats vom 23. Juni 2021 (aktualisiert am 01.09.2021 und am 21.12.2021) 

Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die folgenden Covid-19-Verordnung Änderungen beschlossen:

Besonders gefährdete Personen

  • Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen wird bis zum 31. August 2021 verlängert (verlängert bis 30. September 2021, bis zum 31.03.2022).
  • Schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, gelten während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung nicht mehr als besonders gefährdete Personen.
  • Zudem gelten Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während sechs Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung nicht mehr als besonders gefährdet. 

Diskotheken und Tanzlokale

  • Ab 26. Juni 2021 dürfen Diskotheken und Tanzlokalen wieder öffnen, wenn sie den Zugang bei Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. 
  • Bis und mit 30. Juni 2021 können die versicherten Personen den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung geltend machen. 
  • Ab dem 1. Juli 2021 können Diskotheken und Tanzlokale den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. 

Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes bis 31.12.2021 (22.06.2021) 

An seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Anpassungen auf Verordnungsstufe beschlossen:

  • Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Dies geht einher mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz. 
  • Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt.
  • Ab dem 1. Juli 2021 können die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Selbständigerwerbende aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden. Die Entschädigungen wurden bis zu diesem Datum anhand der Akontobeiträge 2019 ermittelt.

Meldungen vom 26. Mai 2021 (28.05.2021)

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 verschiedene Änderungen der COVID-19 Verordnung beschlossen.

1. Quarantäne 

  • Eine ärztliche Verschreibung ist wieder erforderlich um die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu erhalten. In den vergangenen Wochen sind die Corona-Fallzahlen gesunken und auch die Situation bei den zuständigen kantonalen Stellen für das Contact-Tracing und die Quarantäneanordnungen haben sich normalisiert und stabilisiert. Das ordentliche Verfahren für die Quarantäneanordnungen durch die Kantonsärzte sollte somit wieder gewährleistet sein und die am 28. Oktober 2020 erlassene und am 18. Dezember 2020 verlängerte Ausnahmeregelung kann somit aufgehoben werden. Entsprechend gilt ab sofort wieder die ordentliche Regelung, wonach die Quarantäne ärztlich oder behördlich angeordnet sein muss, um den Anspruch auf die Entschädigung geltend zu machen.
  • Fälle von Quarantäneausnahmen: Personen, welche vollständig geimpft sind oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, müssen sich innert sechs Monaten nicht in Quarantäne begeben, wenn sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Zudem entfällt die Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg für Mitarbeitende in Betrieben, in denen die Person gezielt und repetitiv getestet wird.


2. Beendigung des Anspruchs im Falle von Unternehmensschliessung, Weiterführung des Anspruchs bei erheblicher Einschränkung der Tätigkeit

Ab dem 31. Mai 2021 können Restaurationsbetriebe unter Einhaltung des Schutzkonzeptes ihre Gäste auch im Innenbereich bewirten. Bis und mit 31. Mai 2021 haben die versicherten Personen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung. Ab dem 1. Juni 2021 können Restaurationsbetriebe den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.


3. Gefährdete Personen

Der Bundesrat hat beschlossen, die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Daher wird der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung nicht mehr als besonders gefährdet. Die Frist von 15 Tagen nach der zweiten Impfdosis wurde gestrichen.


4. Veranstaltungen

Ab dem 31. Mai 2021 sind bei Veranstaltungen in Innenräumen höchstens 100 Personen als Publikum erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, weil das allgemeine Veranstaltungsverbot weiterhin gilt und die meisten Veranstaltungen bereits annulliert wurden.
 

Meldungen vom 14. April 2021 - Öffnung von Aussenbereichen und Erweiterung des Rechts für gefährdete Personen (aktualisiert am 16.04.2021 und am 28.05.2021) 

Der Bundesrat hat am 14. April 2021 verschiedene Änderungen der Covid-19-Verordnung beschlossen:

1. Ab dem 19. April 2021 dürfen Aussenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben einschliesslich Takeawaybetriebe geöffnet werden. In diesen Fällen bleibt der Anspruch für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Grund Betriebsschliessung bestehen, auch wenn der Aussenbereich geöffnet ist. Diese Bestimmung führt zu keiner Änderung der Ansprüche auf Corona-Erwerbsersatz und sie können weiterhin wie bisher geltend gemacht werden, egal ob Ihr Aussenbereich offen oder geschlossen ist.

2. Er hat auch beschlossen, die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Daher wird der Anspruch auf Corona-Erwerbs-ersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Geimpfte Personen gelten nicht als besonders gefährdete Personen. 

Bearbeitungsfrist der Corona-Erwerbsersatz Anträge (aktualisiert am 29.03.2021 und am 21.06.2021) 

HOTELA hat eine sehr grosse Anzahl von Corona-Erwerbsersatz Anträge erhalten und unsere Priorität ist es, diese so schnell wie möglich zu bearbeiten. Aufgrund der Komplexität des Abrechnungsverfahrens kommt es derzeit jedoch zu Verzögerungen.

Wenn Sie uns Ihren Antrag bereits zugestellt haben, brauchen Sie nichts weiteres zu tun. Eine erste Analyse Ihres Antrags wird nach dessen Eingang durchgeführt und Sie werden von uns kontaktiert, falls Informationen fehlen sollten. Trotz des erheblichen zusätzlichen Personalaufwands ist mit einer Frist zwischen 1 bis 2 Wochen je nach Antrag zwischen dem Eingang Ihres Antrags und der Auszahlung der Entschädigung zu rechnen. Die Anträge werden nach Eingangsdatum bei uns bearbeitet. Wir erinnern Sie daran, dass für jeden Monat ein Antrag gestellt werden muss.

Wir versuchen, proaktiv zu sein und Sie regelmässig über die aktuelle Situation per E-Mail und über unsere Website zu informieren. Wir empfehlen Ihnen, diese regelmässig zu konsultieren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin telefonisch zur Verfügung. Bitte vermeiden Sie es aber, soweit möglich, uns anzurufen, damit wir die Zahlungen schneller bearbeiten können. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Corona Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen (aktualisiert am 18.01.2021, am 08.02.2021, am 01.03.2021, am 23.03.2021 am 01.04.2021 und am 26.04.2021) 

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 den Begünstigtenkreis der Corona Erwerbsersatzentschädigung den besonders gefährdeten Personen, die ihre Arbeit nicht von zu Hause aus erfüllen können, erweitert. Die Entschädigung, welche ursprünglich für den Zeitraum vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 geplant war, wurde bis zum 31. März und dann bis zum 31. Mai verlängert

Zum Bezug der Entschädigung senden Sie bitte das ausgefüllte Formular 318.755 Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen an covid@hotela.ch oder an Ihre AHV-Ausgleichskasse.


Voraussetzungen

Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:

  • Bluthochdruck
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Diabetes
  • Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Krebs
  • Adipositas

Wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört und die Erwerbstä¬tigkeit unterbrechen muss, weil sie/er aus organisatorischen oder anderen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie/er:

  • obligatorisch bei der AHV versichert ist (also in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz erwerbstätig ist); und 
  • einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 

Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 bescheinigt.

Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.

Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.


Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflich¬tigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.

7-Tage Quarantäne statt 10-Tage-Quarantäne (05.02.2021)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Januar 2021 entschieden, die Quarantäneregel anzupassen. 

Gemäss der Corona Verordnung dauert die Quarantäne 10 Tage. Sie kann verkürzt werden wenn sich die Person ab dem 7. Tag testen lässt und das Resultat negativ ist. Die Dauer der Corona Erwerbsausfallentschädigung wird folglich ab 8. Februar geändert:

  • Personen, die sich vor dem 8. Februar 2021 in Quarantäne begeben mussten, haben Anspruch auf maximal 10 Taggelder, die während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden müssen. 
  • Personen, die sich ab dem 8. Februar 2021 in Quarantäne begeben müssen, erhalten eine Entschädigung von maximal 7 Taggeldern, die während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden 

Corona Unterstützung : EO, KAE und Härtefälle: wann und wo sich erkundigen? (aktualisiert am 18.01.2021, am 05.02.2021, am 23.03.2021, am 24.06.2021 und am 01.09.2021) 

Den Unternehmen stehen zurzeit verschiedene Mittel zur Verfügung um die finanziellen Konsequenzen des Coronavirus abzuschwächen:

1.    Corona Erwerbsersatzentschädigung
2.    Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
3.    A-fond-perdu Unterstützung des Bundes für Härtefälle.

Unsere Zusammenfassung „COVID : Wo welche Unterstützung beantragen?“ gibt einen Überblick über die Voraussetzungen zu deren Bezug und die Stellen, bei denen sie beantragt werden kann.

Vollständige Informationen zur Auszahlung der Corona Erwerbsersatzentschädigung finden Sie auf Hotelier, Gastwirt oder Leiter eines Reisebüros: Zusammenfassung der Ansprüche und Hilfen.

Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung ab 40% Umsatzrückgang (21.12.2020)

Bisher hatten Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeiten-de Ehegatten resp. eingetragene Partner Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit, sofern sie im Antragsmonat einen Umsatzrückgang von mindestens 55% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorweisen können und dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens Fr. 10'000 erzielt haben und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Das COVID-19-Gesetz wurde am 18. Dezember 2020 dahingehend angepasst, als dass die Schwelle von 55% auf 40% gesenkt wurde. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsanpassung am 18. Dezember 2020 verabschiedet.

Neu liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit somit vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 40% im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 besteht. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich. Die neue Gesetzesbestimmung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% vorweisen kann, hat Anspruch auf die Entschädigung für den Zeitraum 19. – 31. Dezember 2020. Beträgt der Umsatzrückgang im Dezember mindestens 55%, so besteht der Anspruch für den ganzen Monat Dezember. Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs ist in beiden Fällen der Umsatz des ganzen Kalendermonats zu berücksichtigen. Ab Januar 2021 besteht ab einem Umsatzrückgang von mindestens 40% ein Anspruch auf die Entschädigung jeweils für den ganzen Kalendermonat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 

Leitende Angestellte: Bedingungen für den Erhalt des Corona Erwerbsersatzes (aktualisiert am 25.11.2020, am 21.12.2020 und am 23.03.2021) 

Die Ausweitung des Begünstigtenkreises für die Corona Erwerbsersatzentschädigung durch den Bundesrat vom 4. November 2020 warf zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, unter denen "leitende Angestellte" (oder Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung) den Corona Erwerbsersatz beziehen können.

Status des leitenden Angestellten, der Anspruch auf den Corona Erwerbsersatz hat

Folgende Personen gelten als leitende Angestellte: Aktionäre oder Personen, die finanziell an der Firma beteiligt sind, einen Lohn erhalten und berechtigt sind, wichtige Entscheidungen der Firma zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen. Sie sind grundsätzlich im Handelsregister eingetragen. Dasselbe gilt für ihre Ehepartner/eingetragenen Partner, die im Unternehmen arbeiten.

Als Anhaltspunkt: Personen, die in diese Kategorie fallen, konnten die in diesem Frühjahr gewährte Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Höhe von maximal CHF 3'320 beziehen, die als ausserordentliche Massnahme ergriffen wurde und am 31. Mai 2020 auslief.

Nicht in diese Kategorie fallen: Geschäftsführende, Direktor/innen, Finanzdirektor/innen etc., die keine finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft oder keine massgebliche individuelle Entscheidungsbefugnis besitzen, auch wenn sie im Handelsregister eingetragen sind und mit ihrer Unterschrift oder einer Kollektivunterschrift die Gesellschaft Dritten gegenüber rechtsgültig verpflichten können. Diese Kategorie von Mitarbeitenden hat Anspruch auf KAE. Wenn Sie bereits KAE bezogen haben oder noch beziehen werden (abgesehen von der oben beschriebenen ausserordentlichen Massnahme), können Sie keinen Anspruch auf den Corona Erwerbsersatz geltend machen.

Wenn Sie Zweifel an Ihrem Status haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt Ihrer Region in Verbindung zu setzen, um zu prüfen, ob Sie allenfalls KAE beziehen können.

Bedingungen und Berechnungsbeispiele

Der/die leitende Angestellte, der/die Corona Erwerbsersatz beantragt, muss:

  • im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000 und ab 17.09.2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 55% (40% ab 19. Dezember 2020, 30% ab 1.April 2021) gegenüber dem Umsatzdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 verzeichnet haben (prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserer Berechnungshilfe 55%, unserer Berechnungshilfe 40% und unserer Berechnungshilfe 30%).
  • in dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, eine Lohnkürzung erlitten haben. Er/Sie erhält 80% des Lohnverlusts, jedoch maximal CHF 196 pro Tag oder CHF 5‘880 pro Monat.

Beispiel 1

Üblicher Monatslohn CHF 8'000
Bezahlter Lohn CHF 5'000
Lohnausfall   CHF 3'000
Berechnung des Taggeldes CHF 3'000 x 80% / 30 Tage = CHF 80
Total für den Monat  CHF 2'400 (CHF 80 x 30 Tage)

Beispiel 2

Üblicher Monatslohn   CHF 10'000
Bezahlter Lohn    CHF   2'000
Lohnausfall  CHF   8'000
Berechnung des Taggeldes CHF   8‘000 x 80% / 30 Tage = CHF 213 (aber begrenzt auf CHF 196)
Total für den Monat:  CHF 5'880 (CHF 196 x 30 Tage)

 

EO : am 04.11.2020 angekündigte Änderungen (aktualisiert am 06.11.2020, am 21.12.2020, am 18.01.2021, am 29.01.2021, am 05.02.2021, am 01.03.2021, am 23.03.2021 und am 01.04.2021) 

Zur Erinnerung (siehe unsere Aktualisierung vom 24. September 2020)

Beschlüsse vom 22. April 2020

Infolge der vom Bundesrat am 22. April angekündigten Lockerungsmassnahmen ist der Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende am 16. Mai 2020 erloschen. 

Obwohl die Einschränkungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus praktisch alle aufgehoben wurden, konnten viele Unternehmen den Betrieb zu Beginn des Sommers nicht wieder in vollem Umfang aufnehmen und mussten weiterhin erhebliche Umsatzeinbussen hinnehmen.

Beschlüsse von 1. Juli 2020

Als Reaktion darauf hatte der Bundesrat am 1. Juli beschlossen, die Selbständigerwerbenden weiterhin zu unterstützen, indem er den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bis zum 16. September 2020 verlängerte.

Beschlüsse vom 11. September 2020

An seiner Sitzung vom 11. September hatte der Bundesrat beschlossen, die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach dem 16. September 2020 ausschliesslich für Personen zu verlängern, die in den folgenden 4 Situationen an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind : 

  1. Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist
  2. Personen, die wegen einer behördlichen oder ärtzlichen Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
  3. Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen müssen.
  4. Selbständigerwerbende, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind

COVID-19-Gesetz vom 25. September 2020

Mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes legte das Parlament die Grundlage dafür, dass der Bundesrat den Begünstigtenkreis der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erweitern konnte. Seit diesem Datum warten wir auf die Durchführungsbestimmungen, in denen insbesondere die Einzelheiten der Hilfen für Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung festgelegt werden, und die weiterhin unter erheblichen Einschränkungen ihrer Tätigkeit leiden. 


Beschlüsse vom 04.11.2020 – Erweiterung des Begünstigtenkreises

Mit dem Eintreffen der zweiten Welle hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 über neue Massnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise im Zusammenhang mit der Pandemie entschieden, einschliesslich der Ausführungsbestimmungen zur Erweiterung des Begünstigtenkreises der Corona-Erwerbsersatzentschädigung, rückwirkend zum 17. September 2020.

Detailinformationen zur Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre in der Firma arbeitenden Ehepartner

Personen, deren Situation mit der eines Arbeitgebers vergleichbar ist, sind Personen, die einen Lohn erhalten und eine bestimmende Rolle im Entscheidungsprozess des Unternehmens spielen (Gesellschafter, Mitglieder eines leitenden Organs, finanziell am Unternehmen Beteiligte). Diese Personen hatten diesen Frühling für eine kurze Zeit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen und sind im Rahmen der normalen Handhabung wieder von Kurzarbeitsentschädigungen ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie nun Anspruch auf Corona Erwerbsersatz.


Voraussetzungen für die Corona Erwerbsersatzentschädigung


Selbständigerwerbende haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

  • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
  • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
  • ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 um mindestens 55% (40% ab 19. Dezember 2020, 30% ab 1. April 2021) tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens CHF 10’000 betrug.

Höhe der Entschädigung

  • Für Selbständigerwerbende: 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag, d.h. CHF 5'880 pro Monat. Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.
  • Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber CHF 196 pro Tag, d.h. CHF 5‘880 pro Monat. Diese Bestimmung ersetzt die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3'320, die am 31. Mai 2020 auslief. 

Weitere Bestimmungen

  • Gültigkeit rückwirkend per 17.09.2020, bis 30.06.2021 und bis 31.12.2022
  • Das Formular 318.756 Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung muss bei der HOTELA AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden.
  • Die Entschädigung muss für jeden Kalendermonat neu beantragt werden. Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung (betrifft die Selbständigerwerbenden).
  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können diese Entschädigung nur für sich selbst beantragen. Für ihre Mitarbeitenden müssen Kurzarbeitsentschädigungen beantragt werden. 

Bitte beachten Sie, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in Ihrem Unternehmen infolge einer Coronavirus-Infektion (positiv getestete Fälle) nicht durch die Corona Erwerbsersatzentschädigung, sondern durch Ihre normale Lohnausfallversicherung gedeckt sind und somit der in Ihrem Vertrag vereinbarten Wartefrist unterliegen.

Vorgehen zum Bezug der Corona Erwerbsersatzentschädigungen

Zwei Formulare sind ab sofort auf der AHV-Website verfügbar (www.ahv-iv.ch) :

  • 318.755 – Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen
  • 318.756 – Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (für Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung) 

Da Formular ist zurückzusenden an : covid@hotela.ch oder die Ausgleichskasse bei der Sie angeschlossen sind. 


Vor dem Ausfüllen dieser Formulare können Ihnen folgende Schemas Aufschluss über Ihren Anspruch geben:

Weitere Informationen sind im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 (Stand 4. November 2020)

Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen für Hoteliers, Gastwirte und Reisebüroleiter 

Auf Bundesebene sind zwei Sozialversicherungsmassnahmen zur Unterstützung der Unternehmen geplant:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
  • Das Auszahlen der Corona Erwerbsersatzentschädgigung (EO Covid-19).

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen, die Hoteliers, Gastwirte und Reisebüroleitern und ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit den Corona- Massnahmen zur Verfügung gestellt werden

EO : Lage zu den letzten Änderungen (Aktualisierung vom 24. September 2020) 

EO : Beendigung der Leistungen in den meisten Fällen am 16. September

Zur Erinnerung: Der Anspruch auf die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende ist aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Lockerungsmassnahmen am 16. Mai ausgelaufen. Doch obwohl die Beschränkungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus praktisch alle aufgehoben wurden, konnten viele Unternehmen ihre Tätigkeit zu Beginn des Sommers noch nicht wieder vollständig aufnehmen. Infolgedessen verzeichneten diese Unternehmen erhebliche Umsatzeinbussen.

Als Gegenmassnahme hat der Bundesrat am 1. Juli beschlossen, die Selbständigerwerbenden weiterhin zu unterstützen. Der Anspruch auf die Erwerbsersatzentschädigung wurde daher bis zum 16. September 2020 verlängert.

Ab diesem Datum können Selbständigerwerbende nur noch in den folgenden vier Ausnahmesituationen diese Art von Unterstützung in Anspruch nehmen.

EO : Corona-Erwerbsersatz in gewissen Fällen verlängert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden.

Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  1. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne der Kinderbetreuung.
  2. Behördlich angeordnete Quarantäne. Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
  3. Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung. Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  4. Von einem Veranstaltungsverbot betroffene Selbständigerwerbende. Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

 
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse ab 17. September 2020 einen neuen Antrag einreichen.

Unterstützung für Selbstständigerwerbende gemäss Beschluss des Parlaments zum Covid-19-Gesetz

Das Parlament entscheidet im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. 

Das Gesetz wird gegenwärtig vom Parlament beraten. Abhängig von der Entscheidung die getroffen wird, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.

Wie erhalte ich eine Covid-19 Erwerbsersatzentschädigung?

Zunächst ist es wichtig zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch darauf haben:
•    Anspruch für die Angestellten  (17.09.2020)
•    Anspruch für die Selbständigerwerbenden (17.09.2020)

Die Covid-19 Erwerbsersatzentschädigungen werden von der AHV-Ausgleichskasse ausbezahlt, der der Versicherte angeschlossen ist.

EO-Antrag: Formular 318.759 herunterladen

Die Formulare sind zurückzusenden an: covid@hotela.ch
Merkblatt  6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020

Zusammenfassung der Ansprüche und Hilfsmittel für Hoteliers

Auf Bundesebene sind zwei Hilfsmassnahmen für Hoteliers vorgesehen:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
  • Die Auszahlung der Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO Covid-19).

Zur Zusammenfassung der Ansprüche und Hilfsmittel für selbständige Hoteliers und ihr Personal im Rahmen der Covid-19 Massnahmen.

Weitere Informationen:
•    Anspruch für die Angestellten  (17.09.2020)
•    Anspruch für die Selbständigerwerbenden (17.09.2020)

Verlängerung des Anspruchs, neuer Anspruch für den Veranstaltungsbereich, und Quarantäne (aktualisiert am 03.07.2020)

  • An seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 hat der Bundesrat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus betroffen waren, bis zum 16. September 2020 zu verlängern. Somit besteht der Anspruch infolge Betriebsschliessung, für Härtefälle oder infolge Veranstaltungsverbot in jedem Fall bis zum 16. September 2020. Danach sind sämtliche Entschädigungen einzustellen und der Anspruch kann auch nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Gleichzeitig hat der Bundesrat entschieden, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche im Veranstaltungsbereich tätig sind, für die Zeit vom 1. Juni bis zum 16. September 2020 ebenfalls Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz geltend machen können. Bis zum 31. Mai 2020 konnten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeit geltend machen.
  • Zudem hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 entschieden, dass sich ab dem 6. Juli 2020 Personen, welche aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreisen, zehn Tage in Quarantäne begeben müssen. Mit der Verabschiedung der entsprechenden Verordnung am 2. Juli 2020 hat er festgelegt, dass diese Personen keinen Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz haben.

Begünstigte des Veranstaltungsbereich (aktualisiert am 03.07.2020)

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in der Veranstaltungsbranche können ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen.In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach AHVG als unselbstständig erwerbend gelten und dabei einen Lohn erzielen und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben (z.B. geschäftsführende Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft). Den Anspruch haben ebenfalls die in der Firma mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner/Partnerinnen dieser Personen. Dieser Personenkreis hatte bis zum 31. Mai 2020 einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeit. 

Die nachfolgende Liste ist eine Orientierungshilfe, welche Branchen betroffen sein können und ist nicht abschliessend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Mögliche betroffene Branchen sind:

  • Event-Caterer. Diese Art umfasst vertragliche Verpflegungsdienstleistungen zu be-stimmten Anlässen an einem vom Kunden angegebenen Ort. 
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter. Diese Art umfasst die Organisation und Verwaltung sowie die Wer-bung für Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Konferenzen und Sitzungen, mit oder ohne Management und Bereitstellung von Per-sonal zum Betrieb der Einrichtungen, in denen diese Veranstaltun-gen stattfinden. 
  • Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst. Diese Art umfasst mit der Herstellung und Aufführung von Theater-stücken, Opern, Konzerten, tänzerischen und sonstigen Bühnendar-bietungen verbundene Tätigkeiten (Tätigkeiten von Regisseuren, Produzenten, Bühnenbildnern, Bühnenarbeitern, Beleuchtern usw.). 
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen. Diese Art umfasst den Betrieb von Konzertsälen, Theatern und an-deren Räumlichkeiten für künstlerische Darbietungen. 
  • Vergnügungs- und Themenparks. Diese Art umfasst den Betrieb einer Vielzahl von Attraktionen wie Fahrgeschäfte, Wasserbahnen, Spiele, Shows, Themenausstellun-gen und Picknickplätze.

Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung 


Diese Art umfasst anderweitig nicht genannte Tätigkeiten im Zusam-menhang mit Unterhaltung und Freizeit (ausgenommen Vergnü-gungs- und Themenparks): 
- Betrieb von Münzspielen 
- Tätigkeiten von Freizeit- und Erholungsparks (ohne Unterbrin-gung) 
- Betreib von Verkehrseinrichtungen für Freizeit- und Erholungs-zwecke, z. B. Yachthäfen 
- Betrieb von Skipisten 
- Verleih von Ausrüstungen für Vergnügungs- und Freizeitzwecke als Teil von Erholungs- und Freizeitaktivitäten 
- Schauen und Messen mit Freizeit- und Erholungscharakter 
- Strandaktivitäten einschliesslich Vermietung von Umkleideräu-men, Schliessfächern, Liegestühlen usw. 
- Betrieb von Tanzlokalen und Discotheken ohne Getränkeaus-schank 
- Tätigkeiten von Produzenten oder Organisatoren von Liveveran-staltungen, ohne künstlerische und sportliche Veranstaltungen, mit oder ohne Bereitstellung von Einrichtungen. 

Verordnung über Lohnausfall Covid-19 (aktualisiert am 03.07.2020)

An seinen Sitzungen vom 20. März 2020 und 16. April 2020 hat der Bundesrat Massnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen im Kampf gegen das Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Mitarbeitenden zu mildern. Er erliess eine Verordnung über Massnahmen bei Lohnausfall durch das Coronavirus (Covid-19), die darauf abzielt, Personen zu entschädigen, für die keine andere Entschädigung vorgesehen ist (Selbständige, Eltern, die für Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Kinder bis 20 Jahren sorgen müssen, in Quarantäne gestellte Personen). Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat beschlossen, diese Vergütung auf bestimmte in dem Veranstaltungsbereich tätige Mitarbeiter auszudehnen.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: Informationen, FAQ und Pressemitteilung des BSV

Wie erhalte ich eine Lohnausfallentschädigung Covid-19? (aktualisiert am 03.07.2020)

Zunächst ist es wichtig zu bestimmen, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben:

Die Covid-19 Entschädigung wird durch die AHV-Ausgleichskasse ausbezahlt, bei der die versicherte Person angeschlossen ist. 

Anmeldung für die EO-Entschädigung: das Formular herunterladen 318.758

Anmeldung für die EO-Entschädigung: Anmeldeformular für den Veranstaltungsbranche 318.757 


Zurücksenden an: covid@hotela.ch

Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung
Merkblatt 2.13 – Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus

 

Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen für Hoteliers (aktualisiert am 03.07.2020)

Auf Bundesebene sind zwei Hilfsmassnahmen für Hoteliers vorgesehen:

  • Die Kurzarbeit
  • Die Auszahlung einer Erwerbsaufallentschädigung Covid-19 (EO Covid-19).

Hier eine Zusammenfassung der vorgesehenen Anrechte und Hilfen für Hoteliers (selbständigerwerbend oder angestellt) und ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19.

Es ist möglich, dass gewisse kantonale Behörden zusätzliche Massnahmen vorgesehen haben, wie im Kanton Wallis. Überprüfen Sie bitte daher auf den offiziellen Internetseiten der Kantone ob solche Massnamen vorgesehen sind.

Selbständige Hoteliers

An seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Erwerbsausfallentschädigung COVID-19 auch für Selbständigerwerbende auszudehnen, die ihre Erwerbstätigkeit, die aber aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgegangen ist, ausüben dürfen. Dieses erweiterte Anrecht betrifft hauptsächlich die Hoteliers.

Bedingung: das AHV-pflichtige Einkommen 2019 muss zwischen CHF 10‘000 und  CHF 90'000 liegen.

Anmeldung für die EO-Entschädigung
Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung
 

Ein Arbeitnehmer eines selbständigen Hoteliers, der in Quarantäne gesetzt wird und seine Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, hat Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung Covid-19, wenn :

  • er zum Zeitpunkt der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit obligatorisch bei der AHV versichert ist 
  • die Quarantäne von einem Arzt angeordnet wird (Selbstisolierung reicht nicht aus)
  • Der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung unterbrochen hat.

Andere Massnahmen für Hoteliers

Hoteliers können für ihre Angestellten auch Kurzarbeit (KAE) beantragen (siehe Kurzarbeit).

Betriebsöffnung und Ende von EO COVID-19? (aktualisiert am 03.07.2020)

Zusammenfassung der Hilfsmittel und Ansprüche

Verlängerung des Anspruchs für Selbstständigerwerbende

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 mittels Verordnungsänderung das Anspruchsende auf die Ent-schädigung für Betriebsschliessungen und für die Härtefälle auf den 16. Mai 2020 festgelegt. Das Anspruchsende auf die Entschädigung für die Betriebsschliessungen für die restlichen Selbstständi-gerwerbenden hat das BSV auf 5. Juni 2020 festgelegt. In der Folge wurden mehrere parlamentari-sche Vorstösse eingereicht, welche eine Verlängerung des Anspruches für die Selbstständigerwer-benden fordern. Mittels der Änderung der Verordnung vom 1. Juli 2020 hat daher der Bundesrat nun das Anspruchsende für Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb am 27. April 2020, 11. Mai 2020 oder 6. Juni 2020 wieder öffnen durften, vereinheitlicht und den Anspruch generell bis zum 16. Sep-tember 2020 verlängert. Der Anspruch für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende, sogenannte Härtefälle, wurde ebenfalls bis zu diesem Datum verlängert. Ansprüche infolge Veranstaltungsverbot bleiben nach wie vor bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. 

Die Durchführungsstellen haben die Auszahlung der Entschädigungen infolge Betriebsschliessung resp. für Härtefälle rückwirkend ab dem Einstellungsdatum wiederaufzunehmen und bis zum 16. Sep-tember 2020 auszurichten. Diese Wiederaufnahme hat von Amtes wegen zu erfolgen. Eine nochmali-ge Anmeldung durch die anspruchsberechtigte Person ist nicht notwendig.

 

Kurzarbeit

Warum Kurzarbeit beantragen?

Die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht es, einen vorübergehenden Rückgang der Geschäftstätigkeit auszugleichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit der Kurzarbeit bietet die Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber eine Alternative, um Entlassungen zu vermeiden.

Ist es möglich, Kurzarbeitsentschädigung in Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beantragen?

Ja, allerdings ist der Grund für den Antrag zu erläutern. Ein genereller Verweis auf das Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. 

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung? 

  • Arbeitnehmende, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind.
  • Arbeitnehmende, die die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben.

Im Rahmen der getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet auf:

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen (Anspruchsende per 31. Mai 2020)
  • arbeitgeberähnliche Angestellte (z. B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten). Anspruchsende per 31. Mai 2020. Ab dem 1. Juni 2020, können diese Personen unter bestimmten Bedingungen die Zahlung der COVID-19 Entschädigung verlangen.
  • Personen, die im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (Pauschale von 3’320 Franken für eine Vollzeitstelle). Anspruchsende per 31. Mai 2020. Ab dem 1. Juni 2020, können diese Personen unter bestimmten Bedingungen die Zahlung der COVID-19 Entschädigung verlangen.

An welche Amtsstelle sind die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung zu richten und welche Frist gilt dafür? 

Der Arbeitgeber muss die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung unter Verwendung des Formulars «1 COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit» bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen.

Zuständig ist die Amtsstelle jenes Kantons, in dem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Geschäftssitz hat.

Die Frist von 10 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit, innerhalb der die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen ist, wurde für die in Zusammenhang mit dem Coronavirus stehenden Fälle aufgehoben. Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung können somit rückwirkend eingereicht werden (ohne Strafgebühr). Ab dem 1. Juni 2020 wurde diese Frist von 10 Tagen wieder eingeführt.

Bei welcher Arbeitslosenkasse kann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden?

Sobald die Kantonale Amtsstelle den Anspruch gewährt hat, kann der Arbeitgeber seine gesamten Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse seiner Wahl geltend machen. 

Gilt für die Kurzarbeitsentschädigung eine Wartezeit?

Die Wartezeit von 3 Tagen nach Anspruchsgewährung und vor Bezug der Kurzarbeitsentschädigung wurde für die in Zusammenhang mit dem Coronavirus stehenden Fälle aufgehoben. Der Arbeitgeber muss daher keinen Arbeitsausfall zu seinen Lasten übernehmen.

Gehälter und Kurzarbeitsentschädigung: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden weiterhin das volle Gehalt für geleistete Arbeitstage oder -stunden zu bezahlen. Er muss sie zudem im Voraus in Höhe von 80% für Ausfalltage oder -stunden entschädigen. 

Die Kurzarbeitsentschädigung wird direkt dem Arbeitgeber überwiesen. Sie beträgt 80% des Gehalts. Die Arbeitslosenkasse überweist dem Arbeitgeber gleichzeitig mit der Entschädigung den Arbeitgeberanteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Grundlage des üblichen Gehalts bestimmt, d. h. ohne Berücksichtigung der durch die Kurzarbeit bedingten Minderung

Ist die HOTELA berechtigt, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren und die Entschädigungshöhe zu bestimmen? 

Nein, dafür sind ausschliesslich die Kantonalen Amtsstellen und die Arbeitslosenkassen zuständig.

Wie werden die Kurzarbeitsentschädigungen im Rahmen der Dienstleistung HOTELA Full gemeldet? 

Derzeit ermöglicht es HOTELA+ nicht, Kurzarbeitsentschädigungen zu registrieren. Es ist daher erforderlich, diese Fälle per E-Mail an Ihren Salärverantwortlichen weiterzuleiten. Dies erfolgt in zwei Schritten: 

1.    Übermitteln Sie uns zunächst eine Kopie des Formulars «2 COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung», das Sie bei der Arbeitslosenkasse einreichen, damit wir die Zahlung der Gehälter vornehmen können.
2.    Sobald Sie die endgültigen, durch die Arbeitslosenkasse validierten Abrechnungen erhalten haben, senden Sie uns bitte auch davon eine Kopie, damit wir für den folgenden Monat eventuelle Korrekturen vornehmen können. 


Weitere Informationen zur Kurzarbeit:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

SECO:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html

Links Kantone : https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/links.html 

    Covid-19 Lohnausfallentschädigung oder Kurzarbeit? (aktualisiert am 03.07.2020)

    Hier eine Zusammenfassung der vorgesehenen Anrechte und Hilfen für Betriebsleiter und ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19.

    Unabhängig davon, ob Sie Selbständigerwerbend, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, werden Sie nicht von beiden Massnahmen Gebrauch machen können. 

    • Wenn Sie ein Arbeitnehmer sind und Ihren Lohn normal erhalten haben, haben Sie auf keine der beiden Massnahmen Anspruch.
    • Wenn Sie ein Arbeitgeber sind und Löhne bezahlt haben, obschon Ihre Angestellten nicht in der Lage waren zu arbeiten (Betriebsverbot, Quarantäne), müssen Sie das Verfahren für Kurzarbeit einleiten.
    • Wenn Sie ein Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn gekürzt hat, weil Sie aufgrund einer der Auswirkungen der Pandemie (Quarantäne, Kinderbetreuung) nicht in der Lage waren zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung Covid-19.
    • Wenn Sie selbständig sind und Ihre Tätigkeit wegen der Pandemie verboten wurde oder Sie wegen Quarantäne oder Kinderbetreuung nicht in der Lage waren zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung Covid-19.
    • Wenn Sie selbständig sind und wenn Sie aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Einkommensrückgang erleiden, haben Sie Anrecht auf Erwerbsausfallentschädigungen Covid-19 wenn Ihr AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000 und CHF 90'000 liegt.
       

    Für weitere Informationen

    Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen (aktualisiert am 03.07.2020)

    In Anwendung der von den Bundesbehörden zur Bekämpfung des COVID-19 getroffenen Massnahmen informieren wir Sie über folgende Punkte, welche die Sozialversicherungsbeiträge betreffen:

    AHV/IV/EO-Beiträge und andere Versicherungen, mit Ausnahme des BVG

    • Alle Verzugszinsen in der Höhe von 5%, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf die Beiträge erhoben werden, sind bis einschliesslich 20.03.2020 geschuldet. Ab dem 21.03.2020 wird dieser Zinssatz bis zum 30.06.2020 auf 0% gesetzt.
    • Vom 01.07.2020 bis 20.09.2020 werden einzig Beiträge, für die ein Zahlungsaufschub beantragt und eingehalten wurde, von den Verzugszinsen ab dem von der Kasse genehmigten Datum, befreit. Ihr begründeter Antrag für Zahlungsaufschub kann per Mail (comptabilitedebiteurs@hotela.ch) aber NICHT telefonisch eingereicht werden. Er kann mehrere Zahlungsperioden bis spätestens 30.09.2020 betreffen.
    • Ab 21.09.2020 werden die Verzugszinsen von 5% allgemein wieder erhoben.
    • Überfällige oder unbezahlte Beitragsrechnungen können erneut vorgeladen und strafrechtlich verfolgt werden. 

    BVG-Beiträge 

    • Auf BVG-Beiträge werden keine Verzugszinsen geschuldet (keine Änderung aufgrund von COVID-19).
    • Überfällige und unbezahlte Beitragsrechnungen können erneut vorgeladen und strafrechtlich verfolgt werden.