01.06.2021

Betreuungsurlaub

Betreuungsurlaub für Eltern mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Eltern erhalten ab dem 1. Juli 2021 einen Betreuungsurlaub, wenn sie ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen und deswegen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Während des Betreuungsurlaubes wird eine über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierte Betreuungsentschädigung ausbezahlt.

Der Betreuungsurlaub dauert maximal 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten am Stück, tage- oder wochenweise zu beziehen. Die betroffenen Eltern erhalten während des Betreuungsurlaubes eine Betreuungsentschädigung. Diese wird in Form von Taggeldern ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde, höchstens jedoch CHF 196.00 pro Tag.

Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Maximal zwei Personen können für ein Kind Betreuungsurlaub beziehen. Sind beide Eltern erwerbstätig und wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig. Dabei verbleibt die Zuständigkeit während der Rahmenfrist für beide Elternteile bei derselben Ausgleichskasse. Auch bei Arbeitgeberwechsel verbleibt die Zuständigkeit bei der Ausgleichskasse, welche bereits Taggelder für eine laufende Rahmenfrist ausgerichtet hat. Während der Rahmenfrist können höchstens 98 Taggelder beansprucht werden.

Gleichzeitig besteht ein Kündigungsschutz von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn. Ausserdem dürfen die Ferien nicht gekürzt werden, wenn die Eltern den Betreuungsurlaub beziehen.

Die Formulare zur Anmeldung der Leistung sowie das erklärende Memento stehen auf unserer Internetseite ab 1. Juli 2021 zur Verfügung.