Beiträge

Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden

Die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV werden auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn erhoben. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte des Beitrags vom Lohn der Arbeitnehmenden ab (vgl. Tabelle unten).

Die definitive Beitragsabrechnung erfolgt jeweils Ende Jahr. Laut geltenden Vorschriften werden Akontozahlungen gemäss Lohnbudget erhoben.

1. Säule (AHV/IV/EO/ALV) Arbeitnehmende
% des Einkommens
Arbeitgeber
% des Einkommens
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35 4.35
Invalidenversicherung (IV) 0.7 0.7
Erwerbsersatzordnung (EO) 0.25 0.25
Arbeitslosen- Versicherung (ALV) 1.1 1.1
Total 6.4 6.4

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Die Beiträge von Selbstständigerwerbenden werden auf der Grundlage des von den Steuerbehörden mitgeteilten Einkommens (DBS) berechnet. Für Jahreseinkommen unter CHF 58‘800.– gelten degressive Tarife. Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9’800 beträgt der Mindestbeitrag CHF 514.-.

1. Säule (AHV/IV/EO/ALV) Selbständigerwerbende
Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) 8.1
Invaliden-versicherung (IV) 1.4
Erwerbser-satzordnung (EO) 0.5
Arbeitslosen-versicherung (ALV) 0
Total 10

International

Grundsätzlich ist jede Person, die in der Schweiz arbeitet, dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt. Sie muss Beiträge für AHV/IV/EO/ALV zahlen und hat Anspruch auf Leistungen. Für Leistungsbezüge gelten besondere Bestimmungen. Zwischen der Schweiz und zahlreichen Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen. Unter gewissen Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Rückerstattung von Beitragszahlungen.