08.03.2020

Info Covid-19 – Zahlung der Sozialversicherungen

HOTELA versteht die sehr besorgniserregende Situation, in der sich ihre angeschlossenen Hotels, Restaurants, Reisebüros und Skischulen derzeit befinden.

In diesem Zusammenhang erscheint es uns wichtig, an die Organisation der AHV in unserem Land zu erinnern:

Die AHV-Ausgleichskassen sind die Durchführungsorgane dieser Sozialversicherung. Sie müssen das Bundesrecht und alle vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Richtlinien in diesem Bereich anwenden.

Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 34a) sieht vor, dass beitragspflichtige Personen, die ihre Beiträge nicht rechtzeitig entrichten, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich gemahnt werden. Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 15) sieht vor, dass Beiträge, die nach einer Mahnung nicht bezahlt werden, unverzüglich auf dem Betreibungsweg eingezogen werden müssen.

Die Fristen, ab denen Verzugszinsen geschuldet sind, sind in der oben genannten Verordnung (Art. 41 bis) sehr genau festgelegt. Der Zinssatz von 5% wird durch dieselbe Verordnung festgelegt (Art. 42).

Die AHV-Ausgleichskassen und damit auch HOTELA dürfen die Anwendung dieser Standards nicht ohne ausdrücklichen Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen aufschieben. Es gibt also keinen Handlungsspielraum. In einer gestern erhaltenen Mitteilung informiert uns das BSV, dass ein vorübergehender Erlass der Verzugszinsen in Abklärung ist.

Welche Möglichkeiten gibt es, Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren?

Die Sozialversicherungsrechnungen sind Akontozahlungen. Sie basieren auf der Lohnsumme des Vorjahres. Am Ende des Jahres wird eine definitive Abrechnung auf Basis der effektiven Lohnsummen vorgenommen.

Akontorechnungen werden für die meisten Kunden zwischen dem 10. und 20. eines jeden Monats für den laufenden Monat ausgestellt. Wir empfehlen Ihnen daher, wenn Sie Ihre Lohnsumme des laufenden Monats durch Entlassungen oder durch eine Reduzierung der Anzahl Extras massiv reduziert haben, uns so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden Monats, über Ihre aktuelle Lohnsumme zu informieren. Damit können wir diese Rechnung korrigieren und die Nächste kann auf der Basis der effektiven Lohnsumme erstellt werden.

Diese Information ist per E-Mail an comptabilitedebiteurs@hotela.ch zu senden.

Bei Unternehmen, die mehrere Versicherungsdeckungen bei HOTELA abgeschlossen haben, werden auch die Beiträge der anderen Versicherungsdeckungen automatisch angepasst.
Diese Massnahme betrifft nicht die den Arbeitslosenkassen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit (Arbeitsausfall) angekündigten Lohnsummen, die weiterhin den von HOTELA erhobenen Beiträgen unterstellt sind.

Sollten Sie Fragen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, steht Ihnen Ihr Kundenberater zur Verfügung. Die Kontaktdaten für Ihre Region finden Sie auf unserer Internetseite www.hotela.ch unter Kontakte.

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