15.08.2022

Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023.

Erwerbsersatzordnung (EO)

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet

In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2020 waren es 33. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet. Die Adoptionsentschädigung dürfte zu jährlichen Zusatzkosten von etwas mehr als 100 000 Franken führen.

Weiterer Anpassungsbedarf

Die Einführung eines durch die EO entschädigten Adoptionsurlaubs führt auch zu Änderungen auf Verordnungsebene. So soll die Erwerbsersatzverordnung (EOV) dahingehend geändert werden, dass die Adoptionsentschädigung basierend auf dem Einkommen, das vor der Adoption erzielt wurde, berechnet wird. Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, sobald der letzte Urlaubstag bezogen wurde. Zudem wird die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) angepasst, damit der Anspruch auf Familienzulagen während eines Adoptionsurlaubs bestehen bleibt.